Rechtsprechung, BauO, SV-VO, IK-Bau, …
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Wenn Abbruchkosten – wie z.B. beim Umbau des Hauptbahnhofs in Hannover – zum Bauwerk gehören und nicht zur Freimachung des Grundstücks, dann sind diese Abbrucharbeiten bei der Honorarfindung anrechenbar.
Ablauf der Anerkennung
Die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres (Stichtag). Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Altersgrenze erreicht wird.
Es empfiehlt sich, frühzeitig für eine Vertretung Sorge zu tragen oder den Auftraggeber auf diesen Umstand hinzuweisen, wenn davon absehbar die Prüfung des Bauvorhabens betroffen ist.
Anrechenbare Kosten bei GÜ-Pauschalfestpreis
Hat der Bauherr einen Generalübernehmer beauftragt, kann der Architekt des Bauherrn den GÜ-Pauschalfestpreis nicht ohne weiteres als anrechenbare Kosten für seine Honorarermittlung zu Grunde legen. Er muß den vereinbarten Pauschalpreis aufgliedern und die daraus anrechenbaren Kosten angeben. Nicht anrechenbare Kosten sind her- auszurechnen. Etwaige Regiekosten des GÜ bei der Koordination der Subunternehmer können bei der Ermittlung des Architektenhonorars nicht berücksichtigt werden.
Mitteilungspflicht des Bauherrn bei anrechenbaren Kosten gegenüber dem Tragwerks-
planer.
Die Abrechnung des Honorars bereitet in der Praxis immer wieder Schwierig-
keiten. Diese beginnen bereits bei der Frage, wie der Tragwerksplaner an die seiner Honorarermittlung nach § 62 ff. zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten gelangt.
Auftraggeber = Bauherr
Eine Beauftragung für die Durchführung von Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen, die nicht vom Bauherrn vorgenommen wird, ist nach der Landesbauordnung NRW nicht zulässig.
Der Bauherr ist der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber bei der Durchführung von Bauvorhaben. Ihm obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.
Im Falle einer Beauftragung durch einen Vertreter des Bauherrn ist eine wirksame Bevollmächtigung vorzulegen.
Bescheinigung durch einen Sachverständigen
Bei einem Bauvorhaben darf die 1. Bescheinigung über die Prüfung der Standsicherheit und die 2. Bescheinigung über die stichprobenhaften Kontrollen der Standsicherheit während der Bauauführung nur von jeweils einem Sachverständigen ausgestellt werden.
Bescheinigung über stichprobenhafte Kontrollen
Zur Bescheinigung über die stichprobenhaften Baukontrollen gehört ein interner Kontrollbericht aus dem hervorgeht, wer wann was kontrolliert (und ggf. nicht kontrolliert) hat.
Übersicht zur Einschaltung von saSV bei Vorhaben nach §§ 63,67 und 68 BauO NRW
Fachrichtungsübergreifende Prüfung
Die Prüftätigkeit eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit in einer anderen Fachrichtung kann ausschließlich dann greifen, wenn einzelne Bauteile zu prüfen sind und diese höchstens durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad besitzen.
Eine Verletzung der Berufspflichten wird von der IK-Bau geahndet. Eine Nichteinhaltung der Regelungen führt im Schadensfall zu einem Verlust des Versicherungsschutzes.
Die Gründung eines Gebäudes ist keine eigenständige bauliche Anlage.
HOAI-Leistungen können nicht willkürlich zusammengelegt werden.
In Berlin wurde ein Fall über 2 Instanzen ausgetragen. Schließlich musste der Auftraggeber einsehen, dass er verschiedene Einzelobjekte innerhalb eines Auftrages (HOAI Teil VII) nach verschiedenen Honorartafeln getrennt honorieren muss und nicht willkürlich zu einer Leistung zusammenziehen kann.
Was immer im Vertrag steht: im Streitfall ist die objektiv richtige Honorarzone für die Festsetzung des Honorars entscheidend. Das ist die Kernaussage des Landgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 18.10.1996.
Wann ist bei mehreren Tragwerken Honorarminderung möglich?
Kern des § 66 HOAI-Problems, das hier behandelt wird, ist die Frage, ob der Auftrag für ein oder mehrere Gebäude mit gleichen oder mit verschiedenen Tragwerken gilt.
Sachverständiger für Erd- und Grundbau
Ein saSV für Erd- und Grundbau, der das Baugrundkonzept aufgestellt hat, kann beim Nachweis der äußeren Tragfähigkeit von Bohrpfählen vom saSV für Standsicherheit hinzugezogen werden, da in diesem Fall keine Befangenheit vorliegt.
Honorierung nicht ohne Umbauzuschlag.
Der zunehmende Umfang des Bauens im Bestand führt nicht nur zu Auseinandersetzungen über Anrechenbarkeit der vorhandenen Bausubstanz, sondern auch über den möglichen Umbauzuschlag. Umbauten verursachen mehr Arbeit als Neubauplanungen.
Anrechenbarkeit der vorhandenen Bausubstanz beim Bauen im Bestand.
Der Bundesgerichtshof unterstreicht in seiner Entscheidung noch einmal die zwingende Anordnung des Gesetzgebers, vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, angemessen zu berücksichtigen. Die Schriftform ist dabei keine zwingende Voraussetzung für den Honoraranspruch.