Regal

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24. Juni 2014, 13:58 Uhr

Ist ein Palettenregal prüfpflichtig?

Ein Regal unterliegt nur dann dem Anwendungsbereich und den Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wenn die Regalanlage eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW ist. Dieser Fall ist insbesondere gegeben bei

– Regalen auf eigenem Fundament im Freien,
– Regalen, die Bestandteil der tragenden Konstruktion des Gebäudes sind (Silobauweise),
– Regalen, die im Gebäude eine Erschließungsfunktion wahrnehmen.

Demgegenüber sind Regale, die nicht der Begriffsdefinition des § 2 Absatz 1 BauO NRW entsprechen, keine baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung. Solche Regale unterliegen dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) des Bundes, das das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst hat. Gemäß dem nationalen Vorwort der DIN EN 15512 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“ enthält die Norm sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des GPSG (bzw. nunmehr dem ProdSG). Die Norm wurde auch nicht im Normenausschuss Bau (NABau), sondern im Normenausschuss Eisen-, Blech- und Metallwaren (NABEM) erarbeitet.

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24. Juni 2014, 13:58 Uhr
20. Bautechnisches Seminar 2011
Momentaufnahmen von der Veranstaltung in der Dumeklemmer Halle Ratingen am 09.11.2011.