Regal
Ist ein Palettenregal prüfpflichtig?
Ein Regal unterliegt nur dann dem Anwendungsbereich und den Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wenn die Regalanlage eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW ist. Dieser Fall ist insbesondere gegeben bei
– Regalen auf eigenem Fundament im Freien,
– Regalen, die Bestandteil der tragenden Konstruktion des Gebäudes sind (Silobauweise),
– Regalen, die im Gebäude eine Erschließungsfunktion wahrnehmen.
Demgegenüber sind Regale, die nicht der Begriffsdefinition des § 2 Absatz 1 BauO NRW entsprechen, keine baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung. Solche Regale unterliegen dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) des Bundes, das das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst hat. Gemäß dem nationalen Vorwort der DIN EN 15512 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“ enthält die Norm sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des GPSG (bzw. nunmehr dem ProdSG). Die Norm wurde auch nicht im Normenausschuss Bau (NABau), sondern im Normenausschuss Eisen-, Blech- und Metallwaren (NABEM) erarbeitet.